Ärger vermeiden bei der Wohnungsübergabe
Die Wohnungsübergabe führt oft zu Konflikten zwischen Mieter und Vermieter. In den meisten Verträgen ist geregelt, dass die Wohnung „in einem ordnungsgemässen Zustand“ übergeben werden muss. Doch was das genau bedeutet, ist in vielen Fällen nicht eindeutig. Um Ärger bei der Übergabe zu vermeiden, sollten deshalb folgende Punkte beachtet werden.
Wohnungsreinigung
Oftmals wird in den Vereinbarungen der Begriff „besenrein“ verwendet. In diesem Fall müssen die Räume frei von groben Verschmutzungen sein. Das heisst, die Böden müssen zumindest gefegt und Teppiche gesaugt werden. Spinnweben, die sich eventuell an der Decke und in den Ecken von Räumen gesammelt haben, müssen entfernt werden.
Wer es sich hier einfach machen möchte, sollte sich einfach eine Reinigungsfirma in der Schweiz suchen, die auf die Säuberung von Wohnungen vor der Übergabe spezialisiert ist. Durch die professionelle Reinigung in Verbindung mit einem angenehmen Geruch entsteht so schon ein guter erster Eindruck, wenn der Vermieter die Wohnung betritt.
Reparaturen
Eine Regelung im Mietvertrag, dass der Mieter die Wohnung im renovierten Zustand übergeben muss, ist im Normalfall nicht zulässig und deshalb auch nicht wirksam. Das bedeutet aber nicht, dass kleine Schäden, die im Laufe der Zeit entstanden sind, nicht behoben werden müssen.
Bei manchen Verträgen werden die Mieter nämlich zur Durchführung von Kleinreparaturen verpflichtet. Dazu zählt das Beheben von Schäden an den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden sowie an Installationsgeräten für Elektrizität und Wasser und Gas. Konkret: Ein defekter Lichtschalter oder ein tropfender Wasserhahn sollte in diesen Fällen repariert werden.
Wände und Böden
Das Streichen der Wände ist eine ewige Streitfrage. Die Vermieter fordern oft, dass die Räume neu ausgemalt werden oder zahlen ansonsten einen Teil der Kaution nicht zurück. Allgemein gilt, dass die Mieter für eine übermässige Abnutzung aufkommen müssen. Doch was das in der Praxis bedeutet, ist Auslegungssache.
Bei Wandanstrichen geht man von einer Lebensdauer von etwa 10 bis 15 Jahren aus. Wenn das letzte Ausmalen beim Einzug bereits länger zurücklag, müssen sich Mieter auch nicht an den Kosten für einen neuen Wandanstrich beteiligen. Andernfalls kann das der Falls sein. Brandlöcher im Teppich führen hingegen auf alle Fälle zu einer Abschlagszahlung.
Bild: pixabay.com, Tumisu, 5238834Similar Posts:
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