Flugstornierung: Neues Urteil stärkt Rechte der Passagiere
Gute Nachrichten für Fluggäste: Wer einen Flug selbst vor Reiseantritt storniert, hat entgegen der bisherigen Praxis Anspruch auf die vollständige Rückerstattung des Reisepreises. Das entschied nun das Landgericht Frankfurt/Main. Bisher konnten sich Flugreisende – wenn überhaupt – nur mit viel Aufwand und Androhung rechtlicher Schritte zumindest einen Teil des Reisepreises rückerstatten lassen.
Kompletter Flugpreis bei Stornierung zurück
Dem Landgericht Frankfurt/Main zufolge haben Flugpassagiere auch dann Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung des Ticketpreises, wenn sie ihre Reise selbst stornieren. Das gilt selbst dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airlines vorsehen, dass der Ticketpreis bei Stornierung nicht oder unvollständig zurückgezahlt werden kann. Üblich sind solche Klauseln vor allem bei Ticket-Sonderkontingenten und nicht flexiblen Tarifen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihre Flugtickets mehr als ein halbes Jahr vor Reiseantritt wieder storniert und das bereits gezahlte Geld vollständig zurückgefordert. Die Richter gaben ihr Recht und argumentierten, die Airline habe danach genug Zeit gehabt, die Tickets mindestens zum selben Preis weiterzuverkaufen. Da die Fluggesellschaft nicht belegen konnte, dass ihr ein Schaden durch unverkaufte Tickets entstanden ist, verurteilte sie das Gericht zur Rückzahlung des vollen Flugpreises. Das ist insofern ein Novum, weil Airlines bislang nur verpflichtet waren, Steuern und Gebühren bei Stornierungen vor Reiseantritt zu erstatten – diese Kosten fallen erst dann an, wenn ein Passagier tatsächlich abfliegt.
Klagen in anderen EU-Mitgliedsstaaten möglich
Mit seinem Urteil stärkt das Frankfurter Landgericht die Rechte von Flugreisenden erheblich – und gleich in zweifacher Hinsicht. Denn ein weiterer Aspekt dieses Urteils ist die Verhandlung vor einem deutschen Gericht an sich. Genau dagegen hatte sich die italienische Airline vergeblich gewehrt und auf den Gerichtsstand in Italien verwiesen. Die deutschen Richter erklärten dagegen, ein Unternehmen mit Sitz in der EU könne auch in einem anderen EU-Land verklagt werden, sofern dort eine Dienstleistung erbracht werde. In diesem Fall rechtfertigte die Verhandlung vor einem deutschen Gericht, dass der ursprünglich gebuchte Flug in Deutschland starten sollte.
Fluggastrechte: Nicht mit Ausreden abspeisen lassen
Künftig wird es für Airlines wohl schwierig werden, die Rückzahlung eines bereits bezahlten Ticketpreises zu verweigern. Reiserechtlern zufolge können sich Passagiere künftig bei Streitigkeiten auf das Frankfurter Urteil berufen. Übrigens nicht nur künftig, auch rückwirkend für drei Jahre. Mit den bisherigen Ausreden und Verweisen auf die AGB sollten sich Reisende nicht abspeisen lassen. Unterstützung in Form von gutem Rat und Musterschreiben erhalten sie unter anderem bei Reiseexperten wie dem ADAC und Verbraucherschutzzentralen.
Foto: Thinkstock, iStock, LiufuyuSimilar Posts: